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BPatG, 25.07.2011 - 28 W (pat) 41/11 |
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§ 50 MarkenG, § 54 MarkenG, § 56 Abs 1 MarkenG, § 56 Abs 3 MarkenG, § 61 Abs 1 S 1 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung - Erfordernis der Unterschrift von den drei am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Mitgliedern der Markenabteilung - unterschriftsloses Beschlussexemplar - ...
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§ 50 MarkenG, § 54 MarkenG, § 56 Abs 1 MarkenG, § 56 Abs 3 MarkenG, § 61 Abs 1 S 1 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung - Erfordernis der Unterschrift von den drei am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Mitgliedern der Markenabteilung - unterschriftsloses Beschlussexemplar - ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen eines Löschungsbeschlusses bei Fehlen einer der drei erforderlichen Unterschriften der Mitglieder der Markenabteilung i.R.d. schriftlichen Ausfertigung
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung - Erfordernis der Unterschrift von den drei am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Mitgliedern der Markenabteilung - unterschriftsloses Beschlussexemplar - ...
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung - Erfordernis der Unterschrift von den drei am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Mitgliedern der Markenabteilung - unterschriftsloses Beschlussexemplar - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.10.1997 - IX ZR 249/96
Beginn der Konkursanfechtungsfrist
Auszug aus BPatG, 25.07.2011 - 28 W (pat) 41/11
Da die Nachholung der fehlenden Unterschriften lediglich mit Wirkung für die Zukunft möglich ist (vgl. BGH NJW 1998, 609 f.), wird die Markenabteilung nun den nachträglich von allen drei Mitgliedern zu unterschreibenden Beschluss vom 21. Februar 2011 den am Löschungsverfahren beteiligten Parteien erneut zuzustellen haben, um so wirksam die Beschwerdefrist in Kraft zu setzen, innerhalb der dann ggf. Beschwerde gegen den Beschluss erhoben werden kann (vgl. BPatGE 38, 16 f. und 41, 44 f. - Formmangel).
- BPatG, 09.01.2012 - 28 W (pat) 81/11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung …
Auf die erneute Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2011 (Az.: 28 W (pat) 41/11) wiederum die Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses festgestellt und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet.Im Nachhinein habe sich ergeben, dass diese Auskunft daraus resultierte, dass sich die neuerliche Beschwerde gegen den mit gleichem Datum versehenen, nur um die erforderlichen Unterschriften ergänzten Beschluss wie im Verfahren 28 W (pat) 41/11 gerichtet habe und die hierzu eingezahlte Beschwerdegebühr bei Einlegung der neuerlichen Beschwerde vom DPMA zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückerstattet worden sei.
Unmittelbar nach dem Hinweis des Bundespatentgerichts vom 25. Oktober 2011, dass die im Verfahren 28 W (pat) 41/11 gezahlte Beschwerdegebühr zwischenzeitlich rückerstattet worden sei, habe die Antragstellerin die Beschwerdegebühr mit Wertstellung vom 28. Oktober 2011 erneut eingezahlt.
- BPatG, 28.03.2012 - 28 W (pat) 81/11
Markenlöschungsverfahren - "Hl.Hildegard (Wort-Bildmarke)" - Sittenwidrigkeit
Nachdem der erkennende Senat mit Beschluss vom 20. Januar 2011 - 28 W (pat) 114/10 - sowie mit Beschluss vom 25. Juli 2011 - 28 W (pat) 41/11 - die Unwirksamkeit des zuvor jeweils ergangenen Zurückweisungsbeschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen dort fehlender Unterschriften festgestellt hatte, hat er dem Antrag der Löschungsantragstellerin auf Wiedereinsetzung in die fristgerechte Zahlung der Beschwerdegebühr mit Beschluss vom 9. Januar 2012 - 28 W (pat) 81/11 - entsprochen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten sowie der Verfahrensakten 28 W (pat) 114/10 sowie 28 W (pat) 41/11 Bezug genommen.
- BPatG, 17.11.2021 - 25 W (pat) 34/20 Vielmehr ist ein entsprechend den Vorgaben des § 5 Abs. 3 EAPatV unterzeichneter Erinnerungsbeschluss den Beteiligten erneut zuzustellen, um die Beschwerdefrist in Kraft zu setzen, innerhalb derer dann ggf. wiederum Beschwerde erhoben werden kann (vgl. BPatG 28 W (pat) 41/11 - Hl. Hildegard; 25 W (pat) 44/15 - DZX DEUTSCHER ZWEITMARKTINDEX).